Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
Stand: 10.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/70#abs-1 (1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/70#abs-2 (2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
Wird zitiert von 412 Entscheidungen zu § 70 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2024 – L 16 KR 32/22
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2022 – L 5 KA 1566/19
- LSG Schleswig, 08.11.2006 – L 5 KR 93/05
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 6/25 RVertragsarztrecht: Anforderungen an die Festlegung von Wirkstoffen als Leitsubstanzen in einer regionalen Wirkstoffvereinbarung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 15/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Prüfverfahren - Aufwandspauschale - Verzugszinsen - entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften - keine EntgeltforderungZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 09.08.2021 – L 11 KR 2028/21 ER-B
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 22/25 RZahnersatz: Voraussetzungen für den höchsten Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 Satz 7 SGB V bei einmaligem Ausfall der Vorsorgeuntersuchung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BSG, 26.03.2026 – B 1 KR 1/25 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2026 – L 16 KR 452/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2027 in Kraft
§ 70 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
BGBl. 2025 I Nr. 355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.